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Hinweise für Zeugen

Hinweise für Zeugen

Herausgeber:
Niedersächsisches Justizministerium

"Hilfe, ich bin Zeuge!"

... werden Sie vielleicht gedacht haben, als Sie die Ladung in den Händen hielten. Vielleicht auch: "Oh nein, an dem Tag habe ich doch schon etwas vor." oder einfach "Muss das denn sein?".

Zeugin oder Zeuge sein, das ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Angst brauchen Sie davor nicht zu haben. Sie können aber auch nicht einfach unentschuldigt fernbleiben.

Die nachfolgende Informationen über den Ablauf von Zeugenvernehmungen und über Ihre Rechte und Pflichten als Zeugin oder Zeuge vor Gericht werden Ihnen Ihre Fragen hierzu beantworten und können Ihnen helfen, eventuelle Unsicherheiten und Ängste abzubauen.

Sie sind wichtig!

Die Gerichte müssen Fragen von großer Bedeutung entscheiden. Richterinnen und Richter müssen dabei Vorgänge beurteilen, bei denen sie nicht selbst dabei waren. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat und Sachverhalte so genau wie möglich aufzuklären, ist das Gericht auf Beweismittel angewiesen.

Nur so kann das Gericht zu einem gerechten Urteil kommen.

Die Zeugenaussage ist vor Gericht oft das wichtigste Beweismittel. Das gilt für den Zivilprozess ebenso wie für das Strafverfahren.

"Ich hab’s genau gesehen!"

Zeugen sind die Personen, die bei den Vorgängen, um die es geht, dabei waren, sie gesehen oder gehört haben. Zeugin oder Zeuge kann jede oder jeder von uns werden, nämlich dann, wenn man etwas miterlebt hat, das in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein kann. Andererseits kann man selbst auch einmal auf die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen angewiesen sein.

Ihre Aufgabe ist im Grunde ganz einfach: Sie berichten lediglich, was Sie über den Vorfall, um den es geht, wissen und beantworten anschließend - soweit dies erforderlich sein sollte - ergänzende Fragen. Verschweigen Sie dabei nichts, aber fügen Sie auch nichts hinzu. Es geht nicht darum, das Erlebte zu bewerten. Sagen Sie dem Gericht deutlich, wenn Sie sich nicht mehr genau an den Vorgang erinnern können. Besitzen Sie Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese Aufzeichnungen bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.

Sie haben als Zeugin oder Zeuge eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie sollen dem Gericht helfen, gerecht zu entscheiden!

Erscheinen ist Pflicht!

Nach dem Gesetz ist jeder verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Sie müssen also auch dann hingehen, wenn Sie meinen, nichts oder nichts Wichtiges aussagen zu können, oder glauben, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Das gilt auch dann, wenn Sie schon woanders, beispielsweise bei der Polizei, zur selben Sache ausgesagt haben. Das wird nicht gemacht, um Sie zu ärgern. Es ist einfach wichtig, dass die Richterin oder der Richter alles noch einmal von Ihnen ganz direkt hört, um sich ein eigenes Bild zu machen.

Grundsätzlich sind Sie auch zum Erscheinen verpflichtet, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Dies kann z.B. eine Erkrankung sein, die sie am Erscheinen vor Gericht hindert. Kein dringender Grund liegt normalerweise vor, wenn Sie gleichzeitig berufliche oder private Verpflichtungen haben. Überspitzt gesagt: Eine Einladung zum Kaffeetrinken ist kein Grund, nicht zu kommen!

Wichtig ist, dass Sie dem Gericht mitteilen, wenn Sie glauben, aus irgendeinem wichtigen Grund nicht kommen zu können. Tun Sie das schnellstmöglich! Am Besten teilen Sie schriftlich – ggf. per Fax – mit, dass Sie nicht erscheinen können und nennen den Grund hierfür. Vergessen Sie dabei bitte nicht die Angabe des auf der Ladung stehenden Geschäftszeichens. Soweit möglich sollten Sie auch entsprechende Belege, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- oder reisefähig sind, beifügen. Oder rufen Sie an. Gleiches gilt, wenn Sie von einem Ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Das Gericht wird dann eventuell eine Abladung prüfen. Übrigens sollten Sie das Gericht auch informieren, wenn Sie von einem weiter entfernten Ort als in der Ladung angegeben anreisen, damit Sie bei der Kostenerstattung keine Probleme bekommen.

Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung hin keine anderslautende Nachricht, gilt die Ladung in vollem Umfang weiter.
Im Zweifel: Lieber noch einmal telefonisch erkundigen!

Da es immer wieder vorkommt, dass Zeuginnen oder Zeugen nicht zu einem festgesetzten Termin erscheinen, sollten Sie sich Folgendes vor Augen halten: Der Termin gilt für alle Beteiligten, also für Angeklagte, die Parteien, Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige und weitere Zeuginnen oder Zeugen. Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend und nicht genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Zunächst einmal muss das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben verursachten Kosten auferlegen. Wenn z.B. Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte bzw. Sachverständige beteiligt sind, können diese Kosten beträchtlich sein. Daneben müssen Sie noch mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Auch kann unter Umständen die zwangsweise Vorführung vor dem Gericht angeordnet werden. Der Zeugenpflicht kann man sich also letztlich nicht entziehen.

Es ist auch wichtig, dass Sie pünktlich kommen. Bitte planen Sie deshalb Verzögerungen im Straßenverkehr oder bei der Parkplatzsuche mit ein. Rechnen Sie auch damit, dass Sie ein wenig Zeit brauchen, um den richtigen Gerichtssaal zu finden.

Und so läuft die Gerichtsverhandlung ab.

Die Uhrzeit und der Gerichtssaal sind in Ihrer Ladung angegeben. Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten - also auch die Zeugen - erschienen sind, ruft das Gericht regelmäßig vorab alle in der betreffenden Sache erschienenen Personen in den Sitzungssaal. "Das Gericht" kann eine einzige Richterin oder ein einziger Richter sein. Es kann sich aber auch aus mehreren Richterinnen und Richtern zusammensetzen. Vielleicht sind auch noch Schöffinnen oder Schöffen dabei. Das ist aber kein Grund, sich verunsichern zu lassen. Es kann sein, dass das Gericht bereits jetzt alle Zeugen gemeinsam auf ihre Pflichten hinweist. Juristisch heißt das "Zeugenbelehrung".

Diese Belehrung ist vom Gesetz vorgeschrieben. Sie dient nicht zuletzt Ihrer Information und ist bestimmt kein Ausdruck eines Misstrauens Ihnen gegenüber.

Die Zeugenbelehrung kann etwas kompliziert sein. Lassen Sie sich dadurch nicht abschrecken. Denn wichtig sind vor allem die drei folgenden Punkte:

- Sie müssen die Wahrheit sagen. Lassen Sie nichts weg und sagen Sie nichts Ausgedachtes. Wichtig ist, was Sie tatsächlich wissen, nicht, was Sie von dem Vorfall halten oder wie Sie ihn beurteilen.

- Überlegen Sie sich bitte sorgfältig, was Sie wirklich noch sicher wissen. Wenn Sie sich nicht mehr sicher sind, dann sagen Sie das. Füllen Sie Lücken nicht mit Aussagen, die über das, was Sie tatsächlich wissen, hinausgehen. Lassen Sie aber diesen Komplex nicht gleich ganz weg. Sagen Sie auch deutlich, wenn sie Dinge nicht selbst gesehen, sondern nur von Dritten gehört haben.

- Wenn Sie lügen, machen Sie sich strafbar. Aber auch wenn Sie nachlässig etwas Falsches aussagen und darauf vereidigt werden, können Sie sich strafbar machen (siehe unten).

Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, dann fragen Sie das Gericht! Zur Aufregung besteht überhaupt kein Anlass. Sie können - wenn Sie die Wahrheit sagen - nichts verkehrt machen.

Wie redet man eine Richterin oder einen Richter eigentlich an? Am besten sagen Sie: "Frau Richterin", "Herr Richter", oder "Frau Vorsitzende" oder "Herr Vorsitzender".

Nach der Belehrung werden Sie meist gebeten, vor dem Gerichtssaal zu warten. Sie müssen hinausgehen, damit Sie von dem, was die anderen sagen, nicht beeinflusst werden. Die Richterin oder der Richter wird Ihnen mitteilen, wie lange Sie ungefähr warten müssen.

Bitte haben Sie Verständnis, falls Sie längere Zeit warten müssen! Auch wenn das für Sie nicht angenehm und im Regelfall anders geplant ist. Der Verlauf der Verhandlung ist nun einmal nicht bis ins Kleinste planbar. Vielleicht bringen Sie sich ein Buch oder eine Zeitschrift mit, um eine etwaige Wartezeit zu überbrücken.

Sie sind dran!

Wenn Sie in den Saal gebeten werden, kann es sein, dass die Richterin oder der Richter Sie noch einmal ganz persönlich über Ihre Pflichten als Zeugin oder Zeuge belehrt. Auch das ist kein Ausdruck von Misstrauen!

Sie werden dann zuerst nach Ihrem Namen, Ihrem Alter, Ihrem Beruf und nach Ihrem Wohnort gefragt, manchmal auch nach Ihrem Familienstand. Auf diese Fragen müssen Sie in jedem Fall antworten. (Ausnahme, und zum Glück selten: Wenn Sie fürchten, dass Sie bei Angabe Ihres Wohnortes gefährdet sind, kann das Gericht Ihnen gestatten, dass Sie diese Angabe verschweigen. Sagen Sie es dem Gericht bitte gleich, wenn Sie solche Befürchtungen haben!)

Verwandt oder verschwägert?

In einem Strafprozess werden Sie dann gefragt, ob Sie mit der oder dem Angeklagten "verwandt oder verschwägert" sind. Im Zivilprozess fragt man Sie, ob Sie mit einer der Prozessparteien "verwandt oder verschwägert" sind. Bitte benennen Sie gegebenenfalls das Verhältnis.

Warum fragt man Sie das eigentlich? Weil Ihnen bei nahen Verwandten, Ehegatten – selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht - und anderen angeheirateten Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies gilt auch zwischen Verlobten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht aber für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn Sie ein solches Zeugnisverweigerungsrecht haben, weist Sie das Gericht darauf besonders hin.

Nach diesem Hinweis fragt dann die Richterin oder der Richter Sie, ob Sie trotzdem aussagen wollen, obwohl Sie das nicht müssten,. Bitte überlegen Sie sich Ihre Entscheidung sehr sorgfältig. Wenn Sie nämlich aussagen, müssen Sie auch als Angehöriger unbedingt bei der Wahrheit bleiben!

Auch wenn es bei dem Prozess nicht um Ihre Angehörigen geht, gibt es Gründe, das Zeugnis teilweise zu verweigern:

Wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst einer Straftat bezichtigen müssten, dürfen Sie schweigen. Sie können dann zwar nicht die ganze Aussage verweigern. Aber die entsprechenden Fragen müssen Sie nicht beantworten. Dies gilt auch, wenn Sie etwa eine Ordnungswidrigkeit zugeben müssten. Und dasselbe Recht zu schweigen haben Sie schließlich auch, wenn Sie durch Ihre Aussage zwar nicht sich selbst, aber einen nahen Angehörigen (wie bei dem Zeugnisverweigerungsrecht) belasten würden.

Handelt es sich um einen Zivilprozess, dann müssen Sie auch auf Fragen nichts sagen, wenn die wahrheitsgemäße Antwort - Ihnen oder einem Angehörigen "zur Unehre gereichen" würde, also etwa, wenn Sie einen Ehebruch zugeben müssten, - Ihnen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden zufügen würde, also etwa, wenn dann ein Ihnen günstiger Kauf angefochten werden könnte, - dazu führen würde, dass Sie ein Betriebsgeheimnis verraten müssten. In diesen Fällen, müssen Sie aber angeben, warum Sie zu bestimmten Fragen nicht aussagen. Falsche Angaben dürfen Sie auch auf solche Fragen nicht machen. Im Strafverfahren haben Sie zum Schutz Ihrer Privatsphäre oder von Betriebsgeheimnissen unter Umständen ein Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit.

Auch Angehörige einiger Berufsgruppen haben ein eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht. Hierzu gehören beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Geistliche oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

"Dann erzählen Sie mal ... ."

Die Richterin oder der Richter wird Sie nun auffordern, zunächst im Zusammenhang zu berichten, was Sie von der Sache wissen. Danach werden Ihnen meistens ergänzende Fragen gestellt. Alle Verfahrensbeteiligten haben ein Fragerecht.

Das, was Sie sagen, ist vielleicht für den einen oder anderen Verfahrensbeteiligten nachteilig. Es kann deswegen sein, dass man versucht, Ihre Aussage zu erschüttern, oder Sie - bildlich gesprochen - "in die Zange nimmt". Das geht manchmal nicht ohne Schärfe. Da können Ihnen Teile früherer Aussagen aus den Akten vorgelesen werden und man versucht, Widersprüche herauszufinden. Auch dies muss aber kein Ausdruck des Misstrauens Ihnen gegenüber sein. Sie erhalten jedenfalls Gelegenheit, vermeintliche Widersprüche aufzuklären oder – frühere oder jetzige – Angaben richtig zu stellen.

Oder ein Beteiligter könnte Ihnen erklären, dass er Ihnen nicht glaubt. Bleiben Sie ruhig und gelassen. Denn wenn Sie bei der Wahrheit geblieben sind, haben Sie nichts zu befürchten!

Beleidigen lassen müssen Sie sich jedenfalls nicht! Das Gericht ist auch dazu da, Sie zu schützen. Wenn Sie im Zweifel sind: Fragen Sie die Richterin oder den Richter, ob Sie sich eine bestimmte Frage oder eine bestimmte Wortwahl gefallen lassen müssen.

Fertig!

Nachdem Sie Ihre Aussage gemacht haben, werden Sie in der Regel als Zeugin oder Zeuge vom Gericht entlassen. Manchmal kann es sein, dass noch abgewartet wird, ob sich aufgrund weiterer Aussagen Rückfragen ergeben. Das Gericht wird Sie dann bitten, noch zu warten.

Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge entlassen worden sind, können Sie das Gericht verlassen oder aber - wenn Sie der Ausgang des Verfahrens interessiert – auf den Zuschauerplätzen im Saal den weiteren Verlauf beobachten.

"Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit"

Sie sind schon vom Gericht darüber belehrt worden: Lügen vor Gericht ist strafbar! Dem, der vorsätzlich etwas Falsches ausgesagt hat, droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das gilt übrigens auch bei falschen Angaben zur Person. Das Delikt heißt "Falsche uneidliche Aussage". Ein Grund mehr, unbedingt bei der Wahrheit zu bleiben! Bedenken Sie, dass "Gefälligkeitsaussagen" für Freunde oder Bekannte schwere Folgen nach sich ziehen können!

Dem, der eine falsche Aussage gemacht hat, bleibt übrigens ein Ausweg: Die Berichtigung der falschen Aussage. Wenn er rechtzeitig bei einem Gericht, bei einem Staatsanwalt oder bei einer Polizeibehörde die Wahrheit zugibt, kann er milder oder gar nicht bestraft werden.

"Ich schwöre!"

Es kann sein, dass Sie schwören müssen, die Wahrheit gesagt zu haben. In einem Zivilprozess ist das eher selten, im Strafprozess häufiger der Fall. Wenn das Gericht beschließt, dass Sie vereidigt werden sollen, müssen Sie, nachdem alle Personen im Sitzungssaal aufgestanden sind, nach Ihrer Aussage die rechte Hand erheben und die Eidesformel sprechen. Die Richterin oder der Richter spricht sie Ihnen vor. Sie sprechen Satz für Satz nach.

Durch den Eid versichern Sie in besonders feierlicher Form, dass Sie die Wahrheit gesagt haben.
Folge des Eides ist zweierlei:

- Jetzt ist nicht nur das (vorsätzliche) Lügen, sondern auch eine Falschaussage aus Nachlässigkeit strafbar. Das Strafgesetzbuch nennt das "Fahrlässiger Falscheid".

- Beim vorsätzlichen Lügen wird die angedrohte Strafe erhöht, und zwar erheblich:

Für den Meineid, der ein Verbrechen ist, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren.

Die oben beschriebenen Möglichkeiten zur Berichtigung bestehen aber auch, wenn die Aussage beschworen worden ist.

Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt als Beistand

Sie können sich als Zeugin oder als Zeuge eine eigene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nehmen. Sie oder er darf Sie im Hinblick auf Ihre Aussage beraten. Ihre Aussage müssen Sie aber in jedem Fall selbst machen. Dabei kann Sie keine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt vertreten, weil es ja nur auf Ihre Erinnerung ankommt. Die Kosten hierfür müssen Sie allerdings normalerweise selbst tragen.

Wenn Sie selbst Tatopfer sind ...

Es ist sicherlich besonders unangenehm für Sie, als Zeuge auszusagen, wenn Sie selbst Opfer einer Straftat geworden sind. Für Tatopfer - das Gesetz nennt sie "Verletzte" - bestehen deshalb mehr Rechte. Über diese Rechte informiert Sie das Bundesjustizministerium in einer besonderen Broschüre, der Opferfibel.

Die Broschüre ist auch im Internet unter www.bmj.bund.de veröffentlicht oder kann dort bestellt werden.

Auf Anfrage wird man Ihnen beim Gericht die Adressen weiterer Opferhilfeeinrichtungen nennen, an die Sie sich wenden können.

Wie werden Sie für Ihren Aufwand entschädigt?

Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogenen Zeuginnen und Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und auf Ersatz der Auslagen. Der Anspruch erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen oder wenn Sie auf Entschädigung verzichten. Auf der Rückseite Ihrer Ladung stehen genauere Angaben über

- die Erstattung von Fahrtkosten,

- den Ersatz von Verdienstausfall und

- die Erstattung der sonstigen Auslagen.

Wenn Sie dazu noch Fragen haben: Sie können sich jederzeit bei dem Gericht telefonisch oder persönlich erkundigen. Lassen Sie sich von der Telefonzentrale mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter verbinden, die oder der für die Erstattung der Zeugenauslagen zuständig ist. Diese werden Ihre Fragen beantworten.

Zum Schluss

Sie haben als Zeugin oder Zeuge eine verantwortungsvolle und manchmal auch unangenehme, unbequeme und mühevolle Aufgabe. Das Bewusstsein, an einem gerechten Urteil mitgewirkt zu haben, kann manchmal ein Lohn für Ihre Mühe sein.

Haben Sie noch weitere Fragen? Wenden Sie sich einfach an das Gericht. Man wird Ihnen dort gerne weiterhelfen.

Herausgeber:
Niedersächsisches Justizministerium
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover

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